Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

Sujet_Hand
Sie sind hier: Startseite » Notfall

Notfall

ÖGVH LogoHomöopathika gelten laut Arzneimittelgesetz (AMG) als Arzneimittel und werden in §1 (10) AMG als solche definiert.

In Österreich ist der Einsatz von homöopathischen Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren im Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) geregelt.
§ 4 (6) des TAKG legt fest, dass homöopathische Arzneimittel unter der Verantwortung eines Tierarztes an Lebensmittel liefernde Tiere verabreicht werden dürfen.
Die Einbindung der Tierhalter in die homöopathische Therapie ist über die Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung geregelt. Darin ist festgelegt, dass homöopathische Arzneispezialitäten, die zur oralen oder äußerlichen Verabreichung bestimmt sind, dem Tierhalter vom Tierarzt überlassen werden dürfen.

Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 legt die tierärztliche Behandlung von Tieren in ökologischer/biologischer Tierhaltung fest.
Absatz 2 besagt, dass hier phytotherapeutische und homöopathische Präparate, Spurenelemente und die Erzeugnisse gemäß Anhang V Teil 3 sowie Anhang VI Teil 1.1 gegenüber chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden sind, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.

Aus den oben erwähnten gesetzlichen Richtlinien geht eindeutig hervor, dass eine homöopathische Therapie bei Lebensmittel liefernden Tieren durch einen Tierarzt (persönlich oder nach dessen Anweisung) zu erfolgen hat.

Diese rechtlichen Vorgaben werden von der ÖGVH (www.oegvh.at) vollinhaltlich unterstützt.

Ohne Diagnosestellung und Auswahl des geeigneten homöopathischen Arzneimittels in passender Potenzierung durch einen ausgebildeten Tierarzt kann eine „therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit“ - wie in der Verordnung EG 889/2008 gefordert - nicht gewährleistet werden.

Eine Aufweichung dieser Bestimmungen und Eigenbehandlung in Nutztierbeständen durch Laien ist abzulehnen.
Nicht nur die rechtlichen Bestimmungen wiedersprechen einer Selbst- und Laienbehandlung, sondern auch die Tatsache, dass der Erfolg einer homöopathischen Therapie hauptsächlich von der Wahl des richtigen homöopathischen Arzneimittels für das jeweils kranke Tier abhängt und das Erlernen dieser Therapiemethode ein umfassendes Studium der Homöopathie erfordert. Deshalb soll die homöopathische Therapie entsprechend ausgebildeten Tierärzten vorbehalten sein.

In homöopathischer Therapie ausgebildete und geprüfte Tierärzte führen die Bezeichnung Fachtierarzt für Homöopathie bzw. Diplomveterinärhomöopath der ÖGVH (Österr. Ges. für Veterinärmedizinische Homöopathie). Eine aktuelle Liste ist unter www.oegvh.at abrufbar.

Erreichbarkeit im Notfall
Auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten versuchen wir für Sie erreichbar zu sein.
Was ist ein Notfall?
Wann sollten Sie ohne zu zögern mit Ihrer Tierarztin oder Ihrem Tierarzt einen Termin vereinbaren?
Erste Hilfe
Bis Sie Ihren Tierarzt erreichen, überprüfen sie folgendes.
Giftige Zimmerpflanzen
Diese Seite führt einige giftige Zimmerpflanzen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Schützen Sie Ihre Familie und Ihre Haustiere
Hitzschlag
Sommer, Sonne, heiße Temperaturen. Worauf Sie das ganze Jahr warten, kann eventuell für Ihren Hund zu einer Tortur werden. Im Folgenden einige Gedanken und Tipps.

Ordination

nach Voranmeldung

Tel. 02243 / 30 340 (NÖ)
Tel. 04223 / 200 23 (Ktn)

Telefonsprechstunde

für unsere Patienten

Mo.-Fr. 8-9 Uhr

« November 2024 »
November
MoDiMiDoFrSaSo
123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930

weitere Praxis in Kärnten

Heilen in der Natur

Kontaktdaten hier
Infos hier

Tierärztepraxis Knafl