Gesetzeslage der Homöopathie in Österreich
Homöopathike gelten als Arzneimittel und dürfen bei lebensmittelliefernden Tieren nur unter der Veranwortung eines Tierarztes eingesetzt werden. Eigenbehandlung ist auch wegen der schwierigen Arzneifindung abzulehnen. Der Erfolg der Therapie hängt von der Wahl des richtigen homöopathischen Einzelmittels ab. Homöopathische Therapie ist in biologischer Landwirtschaft lt. Gesetz chemisch-synthetischen Medikamenten vorzuziehen.
ÖGVH LogoHomöopathika gelten laut Arzneimittelgesetz (AMG) als Arzneimittel und werden in §1 (10) AMG als solche definiert.
In Österreich ist der Einsatz von homöopathischen Arzneimitteln bei Lebensmittel liefernden Tieren im Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) geregelt.
§ 4 (6) des TAKG legt fest, dass homöopathische Arzneimittel unter der Verantwortung eines Tierarztes an Lebensmittel liefernde Tiere verabreicht werden dürfen.
Die Einbindung der Tierhalter in die homöopathische Therapie ist über die Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung geregelt. Darin ist festgelegt, dass homöopathische Arzneispezialitäten, die zur oralen oder äußerlichen Verabreichung bestimmt sind, dem Tierhalter vom Tierarzt überlassen werden dürfen.
Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 legt die tierärztliche Behandlung von Tieren in ökologischer/biologischer Tierhaltung fest.
Absatz 2 besagt, dass hier phytotherapeutische und homöopathische Präparate, Spurenelemente und die Erzeugnisse gemäß Anhang V Teil 3 sowie Anhang VI Teil 1.1 gegenüber chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika bevorzugt zu verwenden sind, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.
Aus den oben erwähnten gesetzlichen Richtlinien geht eindeutig hervor, dass eine homöopathische Therapie bei Lebensmittel liefernden Tieren durch einen Tierarzt (persönlich oder nach dessen Anweisung) zu erfolgen hat.
Diese rechtlichen Vorgaben werden von der ÖGVH (www.oegvh.at) vollinhaltlich unterstützt.
Ohne Diagnosestellung und Auswahl des geeigneten homöopathischen Arzneimittels in passender Potenzierung durch einen ausgebildeten Tierarzt kann eine „therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit“ - wie in der Verordnung EG 889/2008 gefordert - nicht gewährleistet werden.
Eine Aufweichung dieser Bestimmungen und Eigenbehandlung in Nutztierbeständen durch Laien ist abzulehnen.
Nicht nur die rechtlichen Bestimmungen wiedersprechen einer Selbst- und Laienbehandlung, sondern auch die Tatsache, dass der Erfolg einer homöopathischen Therapie hauptsächlich von der Wahl des richtigen homöopathischen Arzneimittels für das jeweils kranke Tier abhängt und das Erlernen dieser Therapiemethode ein umfassendes Studium der Homöopathie erfordert. Deshalb soll die homöopathische Therapie entsprechend ausgebildeten Tierärzten vorbehalten sein.
In homöopathischer Therapie ausgebildete und geprüfte Tierärzte führen die Bezeichnung Fachtierarzt für Homöopathie bzw. Diplomveterinärhomöopath der ÖGVH (Österr. Ges. für Veterinärmedizinische Homöopathie). Eine aktuelle Liste ist unter www.oegvh.at abrufbar.